Wohin mit belasteten und unbelasteten Böden, die
nach neuster Nomenklatur grundsätzlich als gefährlicher
bzw. nicht gefährlicher Abfall zu deklarieren
sind?
Wer hat wann und in welchem Umfang nach der
zum 01.02.2007 novellierten Nachweisverordnung
entsprechende Nachweise im Rahmen der Entsorgung
von Bodenmassen zu erbringen?
Diese Fragen und Kurzbezeichnungen wie LAGA
M20, TR Boden, TA Siedlungsabfall, TA Abfall,
DepV, AbfAblV, BBodSchV und BBodSchG können
einen Bauherren schneller einholen als ihm lieb ist.
Es wäre jedoch zu einfach, wenn Bauherren und
Abfallentsorger bezüglich der Entsorgung von Böden
nur nach Bodenart sowie nach Art und Größenordnung
möglicher Schadstoffbelastungen zu differenzieren
hätten. Hinsichtlich des zulässigen Entsorgungsweges
sind vielmehr auch mögliche Wirkungspfade
eventuell im Boden vorhandener
Schadstoffe in Bezug auf die Einwirkungen Boden-
Mensch, Boden-Grundwasser und Boden-Nutzpflanze
ebenfalls von entscheidender Bedeutung.
Weiterhin wird grundsätzlich neben der Belastungshöhe
zudem zwischen bodenähnlichen oder baulichen
Entsorgungsmaßnahmen unterschieden.
Bodenähnliche Maßnahmen differenzieren dabei
u.a. ob ein Auf- oder Einbringen von Böden auf oder
auch in eine vorhandene Bodensituation gegeben
ist und inwieweit im Bereich der Entsorgungsmaßnahme
u.U. eine bodenartspezifische Unverträglichkeit
zwischen dem vorhandenen und dem auf- bzw.
einzubringenden Boden vorliegt.
Bauliche Entsorgungsmaßnahmen unterscheiden in
Bezug auf deren Zulässigkeit hingegen u.a. hinsichtlich
der Sensibilität ihrer Lage und hinsichtlich
ihrer vorhandenen sowie geplanten Flächennutzung,
über die bei gegebener Belastung der Böden
gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung
von Schadstoffausträgen als Grundvoraussetzung
der Zulässigkeit geboten sind.
Sicherlich wird die hinsichtlich der Entsorgung von
Bodenmassen bundesweit derzeit in raschem Wandel
befindliche Rechtsgrundlage auch dadurch in ihrer
Kompliziertheit noch verschärft, indem bereits
länderübergreifend bislang keine einheitliche Basis,
beispielsweise zwischen den Nachbarbundesländern
Hessen und Rheinland-Pfalz zu finden ist.
Bezeichnend in diesem Zusammenhang auch die
Versuche der Verantwortlichen, über vielseitige
„Vollzugs- oder Entscheidungshilfen", so zu §12 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
oder zum novellierten Nachweisrecht, etwas Licht in
den Dickicht, der aus Sicht des Bodenschutzes jedoch
längst überfälligen behördlichen Auflagen zu
bringen.
Wohl also dem Bauherren, dem neben aufwendigen
Internet-Recherchen hinsichtlich dieser Thematik
auch ein guter Berater zur Seite steht.
Dipl.-Geol. Stephan Kern
KERN-geolabor Sprendlingen
